Estatutos

Satzung des Deutschen Lusitanistenverbandes e. V.

§ 1 Name und Sitz des Verbandes

  1. Der Verband führt den Namen Deutscher Lusitanisten-Verband. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Die Abkürzung lautet DLV. Sitz des Verbandes und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres.
  2. Lusitanistik umfasst die Beschäftigung mit Sprache und Kultur aller portugiesischsprachigen Länder sowie Galiciens.

§ 2 Zweck und Ziel

  1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO), der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO), und zwar bezogen auf die Kulturen und Sprachen aller portugiesischsprachigen Länder sowie Galiciens.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  • Wahrnehmung der Interessen, die sich aus Lehr- und Forschungsaufgaben im Bereich der Lusitanistik und anderer Disziplinen im deutschen Sprachgebiet ergeben, die sich mit portugiesischsprachigen Kulturräumen einschließlich Galicien beschäftigen. Stärkung und Erweiterung des Portugiesischunterrichts sowie der Kenntnis der Sprache, der Geschichte, der Kulturen und der Literaturen der portugiesischsprachigen Länder und Galiciens an Schulen, Volkshochschulen sowie Hochschulen des gesamten deutschen Sprachraums. Zu den Maßnahmen gehören: Der Verband berät auf Anfrage Einzelpersonen, Verbände, schulische und universitäre Einrichtungen sowie andere Institutionen in dieser Angelegenheit. Er unterstützt ideell und materiell die Forschung zur Fremdsprachendidaktik der portugiesischen Sprache und steht im Austausch mit Bildungsreferenten von Auslandsvertretungen portugiesischsprachiger Länder. Auf den von ihm ausgerichteten Deutschen Lusitanistentagen (wissenschaftliche Tagungen) werden Einzelsektionen zur Fachdidaktik des Portugiesischen durchgeführt. Auf der Homepage des Verbands wird auch auf Ausschreibungen von Stellen für Lehrer*innen der portugiesischen Sprache hingewiesen.
  • Wissenschaftliche Kooperation und Forschung werden insbesondere durch die Ausrichtung und Durchführung von wissenschaftlichen Tagungen und Kolloquien auf dem Gebiet der Lusitanistik gefördert. Hierzu gehört in erster Linie die Durchführung des Deutschen Lusitanistentages im Zweijahresrhythmus. Auf dem Deutschen Lusitanistentag werden wissenschaftliche Forschungen in öffentlichen Vorträgen publik gemacht. Sie organisieren sich nach fachlichen Sektionen. Den Mitgliedern wird nahegelegt, die wissenschaftlichen Ergebnisse der Sektionsarbeit zu publizieren. Aus diesen Publikationen erzielt der Verband keine Einnahmen.
  • Intensivierung der fachwissenschaftlichen Zusammenarbeit und Forschung auf dem Gebiet der Lusitanistik und anderer sich mit portugiesischsprachigen Kulturräumen beschäftigender Disziplinen innerhalb und außerhalb des deutschen Sprachraumes, z.B. durch interdisziplinäre Sektionen auf den Deutschen Lusitanistentagen.
  • Wissenschaftliche Information und Diskussion werden v.a. durch die Erstellung, Publikation und Versendung der wissenschaftlichen Informationsbroschüre Mitteilungen des Deutschen Lusitanistenverbandes gefördert, die mindestens einmal pro Jahr verschickt wird.
  • Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, z.B. durch die Beteiligung der Nachwuchswissenschaftler*innen an den Deutschen Lusitanistentagen, durch Hinweise auf Stellenausschreibungen an Universitäten und anderen Einrichtungen auf der Homepage des Verbandes und durch die Vergabe des Georg-Rudolf-Lind-Förderpreises für eine herausragende lusitanistische Qualifikationsarbeit.
  • Interdisziplinäre, internationale Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen Fachverbänden, deren Gegenstandsbereich portugiesischsprachige Kulturräume einschließlich Galicien betrifft, z.B. durch die wissenschaftliche Beteiligung von deren Vertreter*innen an den Deutschen Lusitanistentagen sowie die Verbreitung ihrer Aktivitäten durch die Veröffentlichungen des Verbandes.

§ 3 Sprachen

Offizielle Sprachen des Verbandes sind Deutsch und Portugiesisch. Einladungen und Protokolle können nach Belieben in einer der beiden genannten Sprachen verfasst werden. Als kooffizielle Sprache kann auf Kongressen und in Dokumentationen auch das Galicische verwendet werden.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; das gilt auch für die Tätigkeit als Mitglied des Vorstands. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 5 Verbandslogo

Verbandslogo ist eine stilisierte Weltkarte, in die die portugiesischsprachigen Länder sowie Galicien vor dem Hintergrund der drei grünen Buchstaben «DLV» eingetragen sind.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Verband besteht aus ordentlichen, passiven, Ehren- und Fördermitgliedern; jede Mitgliedschaft kann sowohl als Einzelmitgliedschaft als auch korporativ erworben werden.
    1. Einzelmitglied kann jede*r Lusitanist*in sowie an portugiesischer Sprache bzw. Literatur und Kultur der portugiesischsprachigen Länder interessierte Akademiker*in werden. Voraussetzung für die Aufnahme ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand oder die Mitgliederversammlung. Auf Vorstands- oder Mitgliederbeschluss können auch Student*innen und Personen, die sich um die Belange des Faches in der Öffentlichkeit verdient gemacht haben, aufgenommen werden.
    2. Korporative Mitglieder (also z.B. Verbände) können solche wissenschaftlichen Institutionen im deutschen Sprachgebiet werden, die auf dem Gebiet der lusitanistischen, hispanistischen oder allgemeinromanistischen Forschung arbeiten, sofern ihre Mitgliedschaft von zwei Einzelmitgliedern des Verbandes befürwortet und vom Vorstand mehrheitlich angenommen wird. Über die Aufnahme von nicht im deutschen Sprachgebiet ansässigen Gesellschaften oder Institutionen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 5/8 der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen oder juristischen Personen, welche die Verbandsmitgliedschaft erworben haben und ihren Verbandsbeitrag in voller Höhe regelmäßig entrichten.
  3. Passive Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die dem Verband nicht regulär angehören können oder wollen, aber an regelmäßiger Zusendung der Verbandsinformationen interessiert sind; sie zahlen denselben Mitgliedsbeitrag wie aktive Mitglieder, verfügen aber auf Mitgliederversammlungen nicht über das Stimmrecht.
  4. Ehrenmitglieder können Verbandsmitglieder und dem Verband nicht angehörende natürliche Personen werden, die sich in besonderem Maße um den Verband und seine Ziele verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie ordentliche Verbandsmitglieder. Sie werden auf Vorschlag von mindestens fünf Mitgliedern von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
  5. Fördermitglieder sind alle natürlichen oder juristischen Personen, welche zur Förderung des Verbandes und seiner Ziele einen jährlichen Förderbeitrag nach eigenem Ermessen – mindestens aber das Zehnfache des normalen Mitgliedsbeitrags – entrichten. Handelt es sich um natürliche Personen, so genießen sie die gleichen Rechte wie jedes ordentliche Mitglied. Die Errichtung einer Fördermitgliedschaft bedarf der Genehmigung des Vorstandes oder einer Mitgliederversammlung.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Zugehörigkeit zum Verband ist für natürliche Personen durch Einzelmitgliedschaft zu erwerben. Juristische Personen können sowohl die Förder- als auch die ordentliche Mitgliedschaft auf korporative Weise erwerben. Zur Aufnahme ist die Abgabe eines schriftlichen Aufnahmeantrags erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand oder die Mitgliederversammlung. Aufnahmeanträge sind von zwei Verbandsmitgliedern schriftlich zu befürworten.
  2. Die Aufnahme wird durch Zusendung oder Übergabe einer schriftlichen Bestätigung rechtswirksam und gilt rückwirkend ab Beginn des Kalenderjahres, in dem der Aufnahmeantrag gestellt wurde. Im Falle einer Ablehnung ist eine Begründung nicht erforderlich.
  3. Nach dem Erhalt der Aufnahmebestätigung ist unverzüglich der Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr auf das Verbandskonto zu überweisen.

§ 8 Beiträge

  1. Für alle ordentlichen und passiven natürlichen, juristischen oder korporativen Verbandsmitglieder im In- und Ausland gelten die gleichen Beitragssätze. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Sowohl der Vorstand als auch die Mitgliederversammlung kann mit anderen Fachverbänden – insbesondere mit dem Romanistischen Dachverband – Abkommen über die Einrichtung eines Sockelbetrages oder die Abführung eines bestimmten Beitragsanteils pro Mitglied schließen.
  2. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

§ 9 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitglieds oder Auflösung des Verbandes. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft hören gleichzeitig alle Rechte des entsprechenden Mitglieds gegenüber dem Verband auf.
  2. Der Austritt aus dem Verband ist jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er muss dem Vorstand entweder in Textform (z.B. per E-Mail) oder in Schriftform (z.B. per Brief) mitgeteilt werden und ist vom Vorstand ebenfalls in Textform oder Schriftform zu bestätigen. Die Beitragspflicht erlischt mit Ablauf des Kalenderjahres des Ausscheidens. Eventuell vom Verband zur Benutzung oder Verwaltung überlassenes Eigentum oder Unterlagen sind unverzüglich zurückzugeben.
  3. Bei verbandsschädigendem Verhalten, im Besonderen bei grobem Verstoß gegen die Verbandssatzung oder Verbandsbeschlüsse, sowie bei Nichtentrichtung des Mitgliedsbeitrags in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren kann ein Mitglied aus dem Verband ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann auf Antrag von mindestens zwei Vorstands- oder fünf Verbandsmitgliedern sowohl durch den Vorstand als auch durch die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder vollzogen werden. Ein vom Vorstand beschlossener Ausschluss eines Mitglieds kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung jederzeit widerrufen werden. Vor einer derartigen Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Die Zustellung des Ausschlussbescheides seitens des Verbands erfolgt mit Zustimmung des Mitglieds in Textform (z.B. E-Mail), ansonsten in Schriftform (z.B. per Brief). Einlegungen von Rechtsmitteln haben durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zu erfolgen.

§ 10 Verbandsvermögen

  1. Das Vermögen des Verbandes wird vom*von der Kassenwart*in verwaltet. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Kasse und alle dazugehörenden Bücher und Unterlagen werden einmal im Jahr von den Kassenprüfer*innen eingesehen und kontrolliert; die Kassenprüfer*innen legen das Ergebnis ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung vor.

§ 11 Verwaltungsorgane

Verwaltungsorgane des Verbandes sind der Vorstand sowie die Mitgliederversammlung.

§ 12 Zusammensetzung des Vorstands

  1. Der Vorstand besteht aus einem*r Präsidenten*in, zwei Vizepräsident*innen, einem*r Schriftführer*in und einem*r Kassenwart*in.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den*die 1. Vorsitzende*n oder durch eines der anderen, in § 12 Abs. 1 der Satzung genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
  3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder regelt.

§ 13 Wahl und Abwahl des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird nach direktem, allgemeinem, gleichem und nicht übertragbarem Wahlrecht mit relativer Mehrheit von den in der Mitgliederversammlung anwesenden Verbandsmitgliedern für zwei Jahre gewählt. Die Amtsfrist beginnt mit dem jeweiligen Bestellungsakt; das Vorstandsamt erlischt mit Ablauf der Frist. Besondere Vertreter*innen können auch vom Vorstand als beratende Mitglieder kooptiert werden,
  2. Alle Vorstandsmitglieder müssen dem Verband als Mitglieder angehören. Eine Wiederwahl ist nur zweimal in Folge möglich, unabhängig davon, ob sie für dasselbe oder ein anderes Amt erfolgt.
  3. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied auch in Abwesenheit in den Vorstand gewählt werden, wenn eine schriftliche Erklärung vorliegt, dass es bereit sei, für ein bestimmtes Amt zu kandidieren, und im Falle einer Wahl diese auch annehmen werde.
  4. Gründe für die Beendigung eines Vorstandsamtes sind Zeitablauf, Abwahl, Rücktritt, Tod, Ausschluss aus dem Verband und Verlust der Mitgliedschaft aus anderen Gründen.
  5. Auf jeder Mitgliederversammlung kann ein Misstrauensantrag gegen ein oder alle Vorstandsmitglieder unmittelbar eingebracht werden. Ein derartiger Misstrauensantrag ist auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt. Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann das entsprechende Vorstandsmitglied bzw. der gesamte Vorstand per Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Die Organstellung endet mit der Abwahl. Im unmittelbaren Anschluss hat die Neubesetzung des Amtes bzw. der Ämter durch eine Wahl zu erfolgen. Für das neugewählte Vorstandsmitglied gilt die gleiche, bereits begonnene Amtsfrist wie für den*die Vorgänger*in.

§ 14 Vorstandssitzungen

  1. Der Vorstand wird unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung vom*von der Präsidenten*in oder einem*r der Vizepräsident*innen einberufen werden, sooft dies erforderlich ist, mindestens jedoch einmal jährlich.
  2. Die Einladung muss sämtlichen Vorstandsmitgliedern mindestens einen Monat vor der Sitzung zugestellt werden.
  3. Eine ordnungsgemäß einberufene Sitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder persönlich anwesend sind. Ist ein Vorstandsmitglied verhindert, so kann es einem anwesenden Vorstandsmitglied eine Vertretungsvollmacht für die anstehende Beschlussfassung erteilen.
  4. Der Vorstand gibt sich nach jeder Neuwahl eine Geschäftsordnung, welche die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsämter festlegt. Diese kann durch Vorstandsbeschluss jederzeit geändert werden.

§ 15 Vorstandsbeschlüsse

  1. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher (absoluter) Mehrheit der auf Vorstandssitzungen anwesenden sowie der per Vollmacht vertretenen Vorstandsmitglieder gefasst.
  2. Sitz und Stimme im Vorstand haben der*die Präsident*in, die Vizepräsident*innen, der*die Kassenwart*in sowie der*die Schriftführer*in.
  3. Ein Vorstandsmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts, einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verband oder ein gegen es schwebendes Ausschlussverfahren betrifft.
  4. Vorstandsbeschlüsse können durch einfachen Mehrheitsbeschluss einer Mitgliederversammlung korrigiert oder widerrufen werden. Dies gilt nicht für rechtskräftig vom Vorstand im Namen des Verbandes geschlossene Verträge.

§ 16 Pflichten und Rechte des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse durch und verwaltet das Verbandsvermögen. Er stellt Urkunden über Rechtsgeschäfte aus, die den Verband Dritten gegenüber binden. Ihm obliegt die Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben, die sich aus § 2 ergeben, die Bestimmung der Verbandspolitik, die Kassen- und Buchführung, die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Erfüllung der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht gegenüber den Mitgliedern und der Mitgliederversammlung. Er ist der Mitgliederversammlung gegenüber weisungsgebunden. Nur bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung hat er Anspruch auf Entlastung. Diese bewirkt das Erlöschen aller bekannten oder aus dem Rechenschaftsbericht entnehmbaren Ersatzansprüche des Verbandes. Sie bedarf keiner Annahme und kann auf einzelne Vorstandsmitglieder beschränkt werden.
  2. Jedes Vorstandsmitglied verfügt über Einzelvertretungsberechtigung im Innen- und Außenverhältnis.
  3. Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verband vorzunehmen, so genügt – mit Ausnahme des Verbandsbei- und -austrittes – die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
  4. Der*die Präsident*in und die Vizepräsident*innen übernehmen nach Absprache den Vorsitz bei allen Sitzungen und Versammlungen und repräsentieren den Verband in der Öffentlichkeit. Sie beaufsichtigen die Geschäfte des Verbandes und hinterlegen sämtliche Satzungsänderungen unverzüglich beim Amtsgericht Frankfurt am Main; sie führen eine Liste sämtlicher auf Mitgliederversammlungen getroffenen bindenden Entscheidungen sowie aller Verbandsprotokolle und -akten, welche dem*der jeweiligen Amtsnachfolger*in auszuhändigen ist.
  5. Der*die Kassenwart*in ist für die ordnungsgemäße Führung der Kasse verantwortlich und erstattet der Mitgliederversammlung zweijährlich Bericht in Form einer Bilanz. Die Bilanz ist zusammen mit der Einladung oder dem Protokoll der Mitgliederversammlung an alle Mitglieder zu versenden.
  6. Die Verhandlungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden vom*von der Schriftführer*in Die Niederschrift muss auf der jeweils folgenden Vorstandssitzung bzw. Mitgliederversammlung genehmigt werden, um Gültigkeit zu erlangen. Der*die Schriftführer*in bewahrt alle Protokolle von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen in einer allen Verbandsmitgliedern zugänglichen, offiziellen und dem*der jeweiligen Nachfolger*in zu übergebenden Akte dauerhaft auf; eine ständig zu aktualisierende Kopie dieser Akte wird vom*von der Präsidenten*in verwaltet. Protokolle sind spätestens sechs Monate nach der jeweiligen Sitzung zu erstellen und binnen Jahresfrist in geeigneter Form den Mitgliedern bekanntzumachen.
  7. Für bestimmte Aufgaben kann sowohl die Mitgliederversammlung als auch der Vorstand weitere Verbandsmitglieder als besondere Vertreter*innen heranziehen, für deren Arbeit der Vorstand mitverantwortlich ist. Diese erhalten im Falle ihrer Wahl durch die Mitgliederversammlung Sitz und Stimme, im Falle ihrer Wahl durch den Vorstand lediglich Sitz im Vorstand. Ihre Vertretungsmacht ist auf ihren Geschäftsbereich beschränkt.
  8. Die weiteren Aufgaben der Vorstandsmitglieder ergeben sich aus den Bezeichnungen der jeweiligen Vorstandsämter und den jeweiligen Absprachen innerhalb des Vorstandes.

§ 17 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre auf dem Deutschen Lusitanistentag statt. Sie hat das oberste Entscheidungsrecht in allen Angelegenheiten des Verbandes, wählt den Vorstand sowie die beiden Kassenprüfer*innen und ist zur Änderung der Satzung befugt (s. § 18).
  2. Die Mitgliederversammlung wird unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung in Textform (E-Mail) oder auf Antrag eines Mitglieds auch in Schriftform (Brief) mindestens sechs Wochen vorher durch den Vorstand einberufen. Sie soll nach Möglichkeit an wechselnden Hochschulorten des gesamten deutschen Sprachgebietes tagen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von zwei Monaten einberufen werden, wenn mindestens 30 Prozent der gesamten stimmberechtigten Verbandsmitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen (Adressat dieses Verlangens ist der Vorstand) oder der Vorstand dies mehrheitlich beschließt. Sie ist außerdem immer dann einzuberufen, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert.
  4. Eine ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist jederzeit beschlussfähig, solange mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit relativer Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  6. Anträge sind bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen; Anträge auf Satzungsänderungen müssen im Wortlaut allen Verbandsmitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden.
  7. Anträge zur Tagesordnung können unter sofortiger Unterbrechung der Rednerliste eingebracht werden und müssen gewöhnlichen Anträgen vorgezogen werden. Dies gilt auch für Anträge auf Schluss der Debatte, die nur von einem Mitglied gestellt werden können, welches sich nicht zu dem betreffenden Punkt geäußert hat.
  8. Über die Annahme von Dringlichkeitsanträgen wird unter Unterbrechung der Tagesordnung sofort abgestimmt; für ihre Annahme ist eine Mehrheit von 60 Prozent erforderlich.
  9. Über einmal abgelehnte Anträge kann auf der gleichen Mitgliederversammlung nicht erneut abgestimmt werden.
  • Sowohl bei Tagesordnungsänderungen als auch bei Sachanträgen ist immer über den weitestgehenden Antrag abzustimmen. Ansonsten werden die Anträge möglichst nach der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs zur Abstimmung gebracht.
  • Den Vorsitz bei der Mitgliederversammlung führt der*die Präsident*in oder eine*r der Vizepräsident*innen.
  • Bei Personenwahlen muss durch Stichwahl oder Handzeichen gewählt werden. Vereinigen zwei Personen den gleichen Stimmenanteil auf sich, so erfolgt eine Stichwahl. Ergibt die Stichwahl wiederum eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Stehen zwei oder mehr Kandidat*innen zur Wahl, so muss in geheimer Abstimmung gewählt werden, wenn mindestens ein*e stimmberechtigte*r Anwesende*r dies wünscht.
  • Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung muss durch den*die Schriftführer*in eine Niederschrift angefertigt werden und von ihm*ihr und dem*der Präsidenten*in unterschrieben werden, die beim zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen und von der folgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

§ 18 Satzungsänderungen

  1. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  2. Zur Änderung des Zweckes des Verbandes ist die Zustimmung von drei Vierteilen aller Verbandsmitglieder erforderlich; die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder kann bis spätestens zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung schriftlich eingeholt werden.

§ 19 Auflösung

  1. Die Auflösung des Verbandes muss mindestens zwei Monate vor einer Mitgliederversammlung schriftlich bei dem*der Präsidenten*in beantragt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist diesbezüglich nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel sämtlicher Mitglieder anwesend sind.
  3. Die Auflösung des Verbandes kann nur mit Zustimmung von drei Vierteilen der erschienenen Verbandsmitglieder beschlossen werden. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, gilt der Antrag als abgelehnt.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für mindestens einer der Zwecke nach § 2 Nr. 1 dieser Satzung. Die Mitgliederversammlung bestimmt die zu begünstigende Körperschaft zugleich mit dem Beschluss nach § 19 Abs. 3 dieser Satzung.

 

 

Vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Verbandes am 5. Juni 1993 in den Räumen des TFM-Verlages in Frankfurt am Main errichtet und gemäß § 22 Abs. 3 von dem Gründungspräsidenten nach erfolgter Korrespondenz mit dem zuständigen Finanzamt in einzelnen Teilen geändert. Die ursprüngliche Satzung wurde in den Mitteilungen des Deutschen Lusitanistenverbandes 1 (Juni 1993), S. 8-22, die geänderte Satzung – in Abschrift des im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der Registernummer VR 10641 eingetragenen gültigen Textes – in Lusorama 34 (Oktober 1997), S. 128-136, veröffentlicht. Die auf der Gründungsversammlung in Frankfurt am Main errichtete Satzung wurde auf der vierten ordentlichen Mitgliederversammlung in Berlin am 9. Oktober 1999 erstmals – in den §§ 1, 10, 13-19 und 22 – geändert. Weitere Änderungen in den §§ 1, 2, 5, 11, 17 und 18 erfolgten durch den Beschluss der 14. Ordentlichen Mitgliederversammlung vom 13. September 2019 in Augsburg.  Eine weitere Änderung in dem § 14 erfolgte durch den Beschluss der 15. Ordentlichen Mitgliederversammlung vom 18. September 2021 in Leipzig. Im Rahmen einer juristischen Beratung wurde die Satzung zwischen 2022 und 2023 insgesamt einer Prüfung unterzogen und modernisiert sowie auf das Wesentliche reduziert. Der neue Satzungsentwurf wurde im Januar 2023 von Seiten des Finanzamtes gebilligt und auf einer Außerordentlichen Mitgliedersammlung des DLV am 15. April 2023 verabschiedet.